Vereinssatzung

Wiesbadener Funken 55 e. V.

gemäß Mitgliederentscheid vom 27.04.2007

 

 

 


Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck.. 3

§ 1        Name.. 3

§ 2        Sitz.. 3

§ 3        Geschäftsjahr.. 3

§ 4        Vereinszweck.. 3

Mitgliedschaft.. 3

§ 5        Erwerb der Mitgliedschaft.. 3

§ 6        Datenschutz.. 4

§ 7        Beendigung der Mitgliedschaft.. 4

§ 8        Mitgliedsbeiträge.. 5

Organe des Vereins. 5

§ 9        Organe des Vereins. 5

Vorstand.. 5

§ 10      Vorstand.. 5

§ 11      Vertretung des Vereins durch den Vorstand.. 6

§ 12      Zuständigkeit des Vorstands. 6

§ 13      Amtsdauer des Vorstands. 6

§ 14      Beschlussfassung des Vorstands. 6

Gesamtvorstand.. 6

§ 15      Gesamtvorstand.. 6

§ 16      Zuständigkeit des Gesamtvorstands. 7

§ 17      Amtsdauer des Gesamtvorstands. 7

§ 18      Beschlussfassung des Gesamtvorstands. 7

Ehrenrat.. 7

§ 19      Ehrenrat.. 7

§ 20      Zuständigkeit des Ehrenrates. 8

§ 21      Amtsdauer des Ehrenrates. 8

§ 22      Beschlussfassung des Ehrenrates. 8

Mitgliederversammlung.. 8

§ 23      Mitgliederversammlung.. 8

§ 24      Zuständigkeit der Mitgliederversammlung.. 8

§ 25      Einberufung der Mitgliederversammlung.. 9

§ 26      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.. 9

§ 27      Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.. 9

§ 28      Außerordentliche Mitgliederversammlung.. 9

Jugendversammlung.. 10

§ 29      Jugendversammlung.. 10

§ 30      Zuständigkeit der Jugendversammlung.. 10

§ 31      Einberufung der Jugendversammlung.. 10

§ 32      Beschlussfassung der Jugendversammlung.. 10

Rechnungsprüfung.. 10

§ 33      Interne Kontrolle.. 10

Auflösung des Vereins. 11

§ 34      Auflösung des Vereins. 11

Unterschriftenblock.. 11

 

 

 


Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

 

§ 1    Name

Der Verein führt den Namen „Wiesbadener Funken 55 e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

Die Vereinsfarben sind blau – gold.

 

§ 2    Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

 

§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4    Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und die Erhaltung karnevalistischen Brauchtums unter besonderer Berücksichtigung der Jugendförderung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

-        Durchführung öffentlicher und nicht-öffentlicher Veranstaltungen,

-        Pflege des karnevalistischen Brauchtums,

-        Förderung des karnevalistischen Brauchtums,

-        Förderung der Jugendarbeit durch Bildung von Jugendgruppen,

-        Förderung musischer und tänzerischer Übungen und Leistungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des traditionellen Brauchtums im Bereich des Karnevals zu verwenden hat. Die Landeshauptstadt Wiesbaden kann veranlasst werden, das überlassene Vereinsvermögen ausschließlich an einen bestimmten anerkannten gemeinnützigen Verein als Spende des aufgelösten Vereins weiterzuleiten.

(8) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

Mitgliedschaft

 

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Personen, die noch nicht volljährig sind, können nur mit dem schriftlichen Einverständnis eines Erziehungsberechtigten bzw. Vormundes Mitglied werden.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an natürliche Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, verliehen werden.

Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

(3) Die Aufnahme in den Verein wird erst mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung, der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Erstbeitrages wirksam.

(4) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Jugendabteilung des Vereins.

 

§ 6    Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, Telefon-, Telefaxnummer, E-Mail-Anschrift, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstands und der Mitgliederbetreuung gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen werden vom Verein grundsätzlich nur dann gespeichert bzw. verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(2) Als Mitglied der Dachorganisation Wiesbadener Karneval, der Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval sowie des Bundes Deutscher Karneval übermittelt der Verein bei anstehenden oder beantragten Ehrungen neben Name, Alter und Anschrift für die jeweilig anstehende Ehrung relevante Daten wie z. B. Dauer der Vereinszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einzelnen Gruppen innerhalb des Vereins oder besondere Verdienste um den Verein. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) wird die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.

(3) Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse und Anlässe. Solche Informationen können darüber hinaus auf der Internetseite und/oder in der jährlichen Programmzeitschrift des Vereins veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens am schwarzen Brett, auf der Internetseite oder der Programmzeitschrift des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(5) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Bestätigung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(6) Beim Austritt eines Mitglieds werden Name, Adresse und Alter in der Mitgliederliste gelöscht.

Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen archiviert.

 

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand bleibt. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Ehrenrat zur Entscheidung einzuberufen.

(5) Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied das Recht zur erneuten Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

 

§ 8    Mitgliedsbeiträge

(1) Von ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Bei positiver Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand wird mit dem ersten Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Organe des Vereins

 

§ 9    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)       der Vorstand;

b)       der Gesamtvorstand;

c)       der Ehrenrat;

d)       die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

 

§ 10  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

a)       dem Vorstandsvorsitzenden;

b)       dem Vorstand Verwaltung;

c)       dem Vorstand Karneval;

d)       dem Vorstand Finanzen;

e)       dem Vorstand Schriftführung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass ein Vorstand mehrere Vorstandsfunktionen ausübt.

 

§ 11  Vertretung des Vereins durch den Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorstandsvorsitzende vertreten.

 

§ 12  Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

-        Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

-        Einberufung der Mitgliederversammlung;

-        Berichterstattung an die Mitgliederversammlung;

-        Aufstellung des Aktivitäten- und Budgetplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Vorbereitung und Veranlassung der Rechnungsprüfung, Jahresabschluss;

-        Abschluss und Kündigung von Verträgen.

 

§ 13  Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 14  Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem vertretungsberechtigten Vorstand geleitet werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sowie mindestens zwei weitere Vorstände anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der positiv abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Gesamtvorstand

 

§ 15  Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a)       dem Vorstandsvorsitzenden mit:

der Generalkommandantur:

-        Generalfeldmarschall

-        Gardemarschall

-        Gardekommandeur

-        Sitzungspräsidentin

-        Sitzungspräsident

-        Senatspräsident

b)       dem Vorstand Verwaltung mit:

-        der Organisationsleitung sowie der stellvertretenden Organisationsleitung

-        der Inventarleitung sowie der stellvertretenden Inventarleitung

-        der Presseleitung sowie der stellvertretenden Presseleitung

c)       dem Vorstand Karneval mit:

-        der Künstlerischen Leitung sowie der stellvertretenden Künstlerischen Leitung

-        der Leitung Mitgliederbetreuung sowie der stellvertretenden Leitung Mitgliederbetreuung

-        der Jugendleitung sowie der stellvertretenden Jugendleitung

d)       dem Vorstand Finanzen mit:

         -        dem stellvertretenden Schatzmeister

e)       dem Vorstand Schriftführung mit:

-        dem Schriftführer Verwaltung

-        dem Schriftführer Karneval

(2) Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass ein Mitglied des Gesamtvorstands mehrere Vorstandsfunktionen ausübt.

(3) Die Mitglieder der Generalkommandantur werden vom Gesamtvorstand für dessen Amtsdauer berufen.

 

§ 16  Zuständigkeit des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

-        Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-        Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,

-        Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-        Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrennadel des Vereins,

-        Ernennung von Generalfeldmarschall, Gardemarschall, Gardekommandeur, Sitzungspräsidentin und Sitzungspräsident,

-        Berufung außerordentlicher Mitglieder.

 

§ 17  Amtsdauer des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 18  Beschlussfassung des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem vertretungsberechtigten Vorstand geleitet werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sowie mindestens zwei weitere Vorstände anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der positiv abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ehrenrat

 

§ 19  Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat des Vereins besteht aus:

a)       dem Vorsitzenden;

b)       dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c)       dem Schriftführer;

d)       2 – 4 Beisitzern.

(2) Mitglieder im Ehrenrat dürfen keine Funktion im Gesamtvorstand des Vereins bekleiden. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und das 30.Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 20  Zuständigkeit des Ehrenrates

Der Ehrenrat tritt auf Antrag in Ausschluss- und Beschwerdeangelegenheiten zusammen.

 

§ 21  Amtsdauer des Ehrenrates

Die Mitglieder des Ehrenrates werden zeitgleich mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates bestimmen selbst, wer den Vorsitz, den stv. Vorsitz und die Schriftführung übernimmt.

 

§ 22  Beschlussfassung des Ehrenrates

Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in nicht öffentlichen Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Ehrenrates oder seinem Stellvertreter geleitet werden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder des Ehrenrates anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der positiv abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlussfassungen des Ehrenrates sind zu protokollieren, vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und dem Vorstand als Vorschlag vorzulegen.

 

Mitgliederversammlung

 

§ 23  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied-, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des aktiven Stimmrechts ist die persönliche Anwesenheit des Mitglieds erforderlich. Das passive Wahlrecht kann auch in Abwesenheit des Mitglieds wahrgenommen werden, sofern das Mitglied dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber sein schriftliches Einverständnis erklärt hat. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Vereinsorgane und die Vereinsmitglieder bindend.

 

§ 24  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

-        Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Gesamtvorstands und Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands;

-        Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr;

-        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer;

-        Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 25  Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 26  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(5) Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 27  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung können nachträglich nicht gestellt werden. Die Anwesenheit des Antragstellers ist bei der Mitgliederversammlung zur Bearbeitung seines Antrages erforderlich.

(2) Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 28  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 23, 24, 25, 26 und 27 entsprechend.

 

Jugendversammlung

§ 29  Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Vertretungsorgan der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Jugendversammlung hat jedes anwesende, jugendliche Mitglied ab dem 7. Lebensjahr eine Stimme.

 

§ 30  Zuständigkeit der Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

-        Vertretung der Rechte der Jugendabteilung gegenüber Verein und Vorstand.

-        Wahl und Abberufung des Jugendausschusses

-        Vorschlag geeigneter Jugendbetreuer für die einzelnen Jugendgruppen

 

§ 31  Einberufung der Jugendversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine Jugendversammlung stattfinden. Sie wird vom Jugendleiter analog zu den Bestimmungen des § 25 dieser Satzung einberufen.

 

§ 32  Beschlussfassung der Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Jugendleiter geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Jugendversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(5) Über die Beschlüsse der Jugendversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

Rechnungsprüfung

 

§ 33  Interne Kontrolle

(1) Mit der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung drei Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Die Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buchführung, den Jahresabschluss des Schatzmeisters sowie die Zweckmäßigkeit der Ausgaben des Vereins.

(4) Über die Tätigkeit und deren Ergebnis erstatten sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

 

 

 

 

Auflösung des Vereins

 

§ 34  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 26 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Unterschriftenblock

 

 

Wiesbaden, 27.04. 2007

 

 

 

 

Klaus F. Weber                                    Silvia Gerhards

(Versammlungsleiter)                            (Protokollführerin)